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Die Satzung der Zebraherde

Präambel

Die Arbeit des Zebraherde e.V. (nachfolgend: die ZH) basiert auf einer organisierten Initiative von Fans des MSV Duisburg, die sich in ihrer Verbundenheit zum MSV Duisburg und der Stadt Duisburg ihrer gesellschaftssozialen Verantwortung bewusst sind. Aus dieser Grundhaltung heraus und in der Position als anerkanntes Bindeglied zwischen den Fans des MSV Duisburg im regionalen Vereinsumfeld sowie überregional bei ausgesuchten Projekten engagiert sie sich sozial und karitativ.

Überdies nimmt die traditionswahrende Arbeit des Vereins eine wichtige Rolle ein. Dies begann mit der Erarbeitung der nachhaltigen Legenden-Aktion für den MSV Duisburg durch die ZH und setzte sich bis zum heutigen Tag fort.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Zebraherde.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden mit dem Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

Das Logo der Zebraherde ist über der Präambel zu sehen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die

a) die Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Umfeld des MSV Duisburg

b) die Förderung und der Erhalt der Fan-Kultur

c) Wahrung der Vereinstradition

d) Organisation von Fanveranstaltungen

e) Förderung des Kontakts zwischen Verein und Fans/Fanclubs

f) Förderung des Kontakts zwischen den Fans

g) langfristige und nachhaltige Unterstützung und Förderung des Waisenhauses der staatlich zertifizierten „PLANET OF HOPE ORGANIZATION“ in Dar es Salaam, Tansania.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die:

• materielle, immaterielle und/oder ideelle Unterstützung von Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Not mit Bezug zum MSV Duisburg

• materielle, immaterielle oder ideelle Unterstützung des Jugendsports in Duisburg

• die Wahrung der Vereinstradition

• Organisation von Fanveranstaltungen

Die finanziellen Hilfestellungen tätigt der Verein aus Spenden sowie dem Sponsoring. Zur Erreichung seiner Ziele tritt die ZH auch als Veranstalter auf.

Weltanschauliche, konfessionelle und politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

§4 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendabteilung des MSV Duisburg e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§5 Vereinsämter sind Ehrenämter.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus. Er hat Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3Nr.26a EStG(Einkommensteuergesetz) erhalten.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglied der ZH kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

b) Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

c) Eine Aufnahme neuer Mitglieder ist jederzeit möglich.

d) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung an den Verein einzureichen, die bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf.

e) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich oder per E-Mail zur Kenntnis zu bringen; sie bedarf jedoch keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

f) Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrages (anteilig zum Kalenderjahr) wird die Mitgliedschaft wirksam.

g) Mit der Antragstellung erkennt das Mitglied die Satzung der ZH an. Dem Mitglied wird mit der Aufnahmebestätigung sein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung sowie der Vereinsordnungen das Recht am Vereinsleben teilzunehmen.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen der ZH und des MSV Duisburg nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane der ZH mitzutragen.

c) Die Mitglieder sind berechtigt an Aktionen, Aktivitäten und Veranstaltungen der ZH teilzunehmen.

§8 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:


a) Freiwilligen Austritt;


b) Streichung von der Mitgliederliste;


c) Ausschluss;


d) Tod.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten (30. September) zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zehn Werktagen Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Auf dieser genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zehn Werktagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§9 Beiträge

Art und Höhe der Beiträge werden im Rahmen einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der festgesetzte Beitrag ist ausschließlich per Lastschriftverfahren zu entrichten und wird zum 01. März eingezogen.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Der Beirat

§11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.

2. Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen sind. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen mit Einlieferung bei der Post oder Absendung der E-Mail.

3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden, des Finanzvorstandes und
der Kassenprüfer

b) Entlastung des Vorstands

c) Wahl des Vorstands auf zwei Jahre

d) Wahl eines Schatzmeisters, eines Stellvertreters und eines Kassenprüfers auf zwei Jahre

e) Änderung der Satzung

f) Entscheidung über eingereichte Anträge und

g) Auflösung des Vereins

4. Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

5. Anträge auf Satzungsänderung sind dem Vorstand spätestens drei Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Vorstand muss prüfen, inwieweit die Anträge mit der bestehenden Satzung vereinbar sind. Bei Unvereinbarkeit bilden die beantragenden Mitglieder und der Vorstand eine paritätisch besetzte Satzungskommission, die einen endgültigen Vorschlag bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausarbeitet. Wenn dem Antrag auf Satzungsänderung stattgegeben werden kann, ist den Mitgliedern die neue Tagesordnung mit dem Wortlaut der Änderung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zuzuschicken oder auf der Vereinshomepage zu veröffentlichen.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn der Vorstand dies mit einer 75% Mehrheit beschließt oder mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Grundes in ein und derselben Sache beim Vorstand beantragen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss längstens zwei Monate nach Antragstellung stattfinden.

3. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nach dieser Sitzung nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

4. Für die Einladungsformalitäten gilt dieselbe Regelung wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zur Einberufung geführt haben.

§13 Versammlungsablauf, Abstimmungen

1. Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet und durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer protokolliert.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Abgelehnte Anträge können innerhalb von sechs Monaten inhaltsgleich nicht erneut eingebracht werden. Ausnahmen können durch den Vorstand beschlossen werden, sofern eine Änderung der Rahmenbedingungen dies geboten erscheinen lässt.

4. Satzungsänderungen bedürfen stets einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Zur Vereinsauflösung bedarf es im ersten Wahlgang 75% der stimmberechtigten Mitglieder. Sind nicht 75% anwesend, so reicht im zweiten Wahlgang 75% der abgegebenen Stimmen.

6. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder und abgegebene Stimmen per Briefwahl, wenn diese vor der Jahreshauptversammlung postalisch bei der ZH eingegangen sind.

7. Stimmberechtigt sind Mitglieder frühestens nach einer Mitgliedschaft von drei Monaten.

8. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches am Tag der Mitgliederversammlung sein 16. Lebensjahr vollendet hat, wenn zum Zeitpunkt der Abstimmung kein Beitragsrückstand oder sonstige offenen Zahlungsverpflichtungen vorliegen.

§14 Wahlen

1. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In der Einladung zur JHV wird gesondert auf die anstehenden Vorstandswahlen hingewiesen. Die Wahlen finden öffentlich statt. Falls jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied es fordert, muss geheim gewählt werden. Gewählt ist grundsätzlich der, der die meisten Stimmen erhält.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, am Tag der Mitgliederversammlung Kandidaten zu benennen.

3. Kandidaten für ein Amt müssen mindestens ein halbes Jahr Mitglied des Vereins sein.

4. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie zuvor schriftlich erklärt haben, das Amt anzunehmen.

5. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Abberufung (Ausscheiden aus der Vorstandschaft), Tod, Rücktritt oder Neuwahl.

6. Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers vor Ende der Wahlperiode rückt der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen für den Rest der Wahlperiode nach. Sollte kein Nachrücker vorhanden sein, kann vom Vorstand ein kommissarischer Ersatz eingesetzt werden.

7. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Vorstand und Vertretung

1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Amt in einer separaten Wahl.

3.  Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

4. Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen. Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei anwesend sind. Herrscht bei Abstimmungen Stimmengleichstand, gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Die Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands werden in einer separaten Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung wird am Anfang der Amtszeit vom Vorstand festgelegt und muss mehrheitlich vom Vorstand beschlossen werden.

7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 16 Finanzvorstand

Der Finanzvorstand setzt sich aus dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter zusammen. Beide sind Mitglieder des Vorstandes.

Der Finanzvorstand führt die Vereinskasse und gibt dem Vorstand zu den Vorstandssitzungen Zwischenberichte über den aktuellen Kassenstand und den Finanzstatus.

§17 Beirat

1. Der Beirat des Vereins besteht aus maximal acht Personen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

2. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitglieder vom Vorstand des Vereins für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

3. Der Beirat unterstützt den Verein und den Vorstand in beratender Funktion in allen Angelegenheiten, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Die Mitglieder des Beirats können gebeten werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§18 Kassenprüfer

1. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, zweimal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung die Bücher auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Er verfügt nach Möglichkeit über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens.

2. Zu seinen Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und der Aufwendungen.

3. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt.

4. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

5. Wiederwahl ist zulässig.

6. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§19 Haftung

1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern und Dritten gegenüber für Schäden nur insoweit, als dies durch gesetzliche Bestimmungen unabdingbar vorgeschrieben ist.

2. Die Amtsinhaber haften gegenüber dem Verein für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Dabei gilt als grob fahrlässig, wenn die Mitgliederversammlung seine ihm nach dieser Satzung obliegenden Aufsichtspflichten und der Vorstand die ihm auferlegten Aufgaben durch Untätigkeit verletzen.

3. Die Mitglieder haften dem Verein gegenüber für jeden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.

(Satzung Stand Februar 2020)

Autor: Zebraherde
Datum: 30.11.2019
gelesen: 3346 mal

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